Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allgemeines
1. Lieferverträge werden ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen abgeschlossen und ausgeführt. Mit der
Auftragserteilung erkennt der Besteller diese Bedingungen als rechtsverbindlich an. Abweichungen von diesen
Bedingungen, auch anders lautende Bedingungen des Bestellers, sowie Änderungen und Ergänzungen der
Lieferverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.
2. Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, sofern sie nicht als verbindlich bezeichnet werden,
für die Ausführung nur annähernd maßgebend. An Kostenvoranschlägen, Modellen, Mustern, Plänen,
Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Lieferer das Eigentums- und Urheberrecht
vor. Sie dürfen ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers nicht vervielfältigt und insbesondere direkt oder indirekt
im Wettbewerb mit dem Lieferer stehenden Firmen nicht zugänglich gemacht werden. Falls ein Liefervertrag nicht
zustande kommt, bleibt dem Lieferer das Recht auf Rückforderung der Unterlagen vorbehalten.
3. Soweit nach Vertragsabschluss im Zuge der ständigen Weiterentwicklung Änderungen an Produkten des Lieferers
eintreten, darf der Lieferer die geänderte Ausführung liefern. Dabei ist der Lieferer zu Abweichungen von Modellen,
Mustern, Plänen, Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Farben, sowie Gewichts- Maß- Qualitäts- und
sonstigen Angaben berechtigt, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.
Preisstellung, Versicherung
1. Die Preise des Lieferers verstehen sich ab Werk ausschließlich aller Nebenkosten, insbesondere für Verpackung,
Versendung und Transportversicherung, zzgl. Umsatzsteuer.
2. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht zurückgenommen. Gutschrift für dennoch zurückgesandte
Verpackung erteilt der Lieferer nicht.
3. Bei Änderung der Kostengrundlagen, insbesondere der Eich- und Beglaubigungs-Kostenverordnung, ist der
Lieferer berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Gebühren zu berechnen. Insbesondere behält sich ICM
Technologies GmbH das Recht vor, bei Preiserhöhungen von 5% und mehr auf dem Rohstoffmarkt und bei einer
Dauer von zwei und mehr Monaten, diese an den Kunden weiter zu verrechnen.
4. Für Eichungen, Umeichungen, Befundprüfungen und sonstige amtliche Gebühren, gelten die jeweils gültigen amtlichen
Kostenverordnungen.
5. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
Dasselbe gilt für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts seitens des Bestellers.
6. Im Falle von Dauerschuldverhältnissen sind wir berechtigt, die vertraglich vereinbarten Entgelte der allgemeinen
Lohn- und Preisentwicklung anzugleichen. Dabei werden sowohl steigende als auch fallende Kosten
gleichermaßen nach billigem Ermessen (§315 BGB) berücksichtigt. Die veränderten Preise gelten grundsätzlich
ab Inkrafttreten der neuen Preisliste. Führt solch eine Anpassung bei gleichem Leistungsumfang gegenüber der
zuletzt gültigen Preisliste zu einer Erhöhung des zu zahlenden Entgeltes um mehr als 7,5%, steht dem Kunden ab
Inkrafttreten der Preislistenanpassung das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages mit einer Frist
von drei Monaten zum Ende eines Kalendermonates zu.
Zahlungsbedingungen
1. Rechnungen des Lieferers sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug in bar zahlbar.
Bei Aufträgen bis zu einem Nettowert von Euro 250,00 stellen wir eine Abwicklungspauschale in Höhe von Euro
20,00 in Rechnung.
2. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, so gerät der Besteller mit Ablauf dieses
Termins in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von
8% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden
bleibt vorbehalten.
3. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern
geeignet sind, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Sie berechtigen den
Lieferer, noch nicht abgewickelte Verträge nur gegen Vorauszahlung zu erfüllen, sowie nach angemessener
Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und sie in den
Besitz des Lieferers zu nehmen.
Lieferzeit und Verzug
1. Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse
z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
2. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden
entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5%, insgesamt jedoch
höchstens 5% des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in
zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.
3. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung, als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung, die über die in Absatz 2 genannten Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen
verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen.
Das gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist.
4. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er
wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt
oder auf der Lieferung besteht.
5. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft
verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5% des Preises
der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5% berechnet werden. Der Nachweis höherer
oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragspartnern vorbehalten.
Eigentumsvorbehalt
1. Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender
Forderungen – im Falle laufender Rechnung auch eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos – sowie bis zum
vollen Ausgleich von Eventualverbindlichkeiten.
2. Soweit die Liefergegenstände und Leistungen wesentliche Bestandteile eines Grundstückes nach § 946 BGB
geworden sind, verpflichtet sich der Besteller bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Lieferer
die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden
können, zu gestatten und dem Lieferer das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
Beeinträchtigt der Besteller die vorgenannten Rechte, ist er dem Lieferer gegenüber zum Schadenersatz
verpflichtet. Die Kosten der Demontage und aus diesem Grund anfallende sonstige Kosten gehen zu Lasten des
Bestellers.
3. Die Vorbehaltsware ist getrennt von anderen Waren aufzubewahren und zu lagern. Der Besteller ist zur
Veräußerung von Vorbehaltsware nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs befugt, nicht jedoch
z. B. zur Verpfändung oder Sicherheitsübereignung. Von bevorstehender und vom Vollzuge einer Pfändung oder
jeder anderen Beeinträchtigung der Rechte des Lieferers durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich zu
benachrichtigen.
4. Der Besteller tritt bereits jetzt sämtliche aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware entstehenden
Forderungen einschl. Nebenrechten an den Lieferer zur Sicherung ab. Auf Verlangen des Lieferers hat der
Besteller die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und dem Lieferer die Unterlagen zur Geltendmachung der
Rechte des Lieferers zu überlassen. Solange der Lieferer von dem ihm jederzeit zustehenden Recht zur
Einziehung der Forderung keinen Gebrauch macht, ist der Besteller hierzu berechtigt und verpflichtet und hat dem
Lieferer den eingezogenen Betrag unverzüglich abzuführen.
5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 25%, so ist der Lieferer
auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, Sicherheiten nach seiner Wahl freizugeben.
Gewährleistung, Haftung
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern
oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Mangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
2. Sachmangelansprüche verjähren in 24 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. I Nr. 2
(Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 4/9 Abs. 1 (Rücktrittsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB
längere Fristen vorschreibt.
3. Der Besteller hat Mängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen. Zunächst ist dem Lieferer stets
Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann
der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Absatz 6 – vom Vertrag zurücktreten oder
die Vergütung mindern.
4. Mängelansprüche bestehen nicht, bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung von der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem
Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter
Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem
Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder
von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und
die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
5. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport, Wege, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil
der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht
worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Über die in den vorstehenden Absätzen 1 bis 5 genannten Ansprüche hinausgehende Ansprüche des Bestellers,
gleich welcher Art, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch soweit es sich nicht um Gewährleistungsansprüche
handelt, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz,
in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Soweit dem Besteller hiernach
Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist
gemäß Absatz 2.
Rücknahme
1. Die Rücknahme von Waren aus Gründen, die ICM Technologies GmbH nicht zu vertreten hat, ist nur zulässig,
wenn ICM Technologies GmbH dies im Vorfeld der Rücksendung genehmigt hat.
2. Im Falle einer solchen Rücknahme ist ICM Technologies GmbH berechtigt, vom Kaufpreis 20%, mindestens jedoch
Euro 50,00 zur Deckung unserer Bearbeitungskosten in Abzug zu bringen. Frachtkosten und Porto gehen zu
Lasten des Bestellers.
3. Bei Rückgabe von geeichten Zählern erfolgt keine Gutschrift der Eichgebühr.
4. Bei Rücknahmen mit einem Warenwert bis Euro 80,00 (inklusive Eichgebühr, exklusive Mehrwertsteuer) erfolgt
aus Kostengründen keine Gutschrift.
Lieferung, Gefahrübergang
1. Wir liefern unversichert ab Werk, Teillieferungen sind zulässig.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht spätestens mit der Absendung bzw. der Bereitstellung
der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen und wir noch
andere Leistungen z. B. Übersendungskosten oder Anfuhr und Montage, übernommen haben. Auf Wunsch des
Bestellers wird die Sendung auf seine Kosten transportversichert.
3. Verzögert sich die Versendung infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom
Tag der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.
Annahmeverzug, Bestellung und Abruf
1. Nimmt der Besteller den Vertragsgegenstand nicht fristgerecht ab, so sind wir berechtigt, ihm eine angemessene
Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf anderweitig darüber zu verfügen und den Besteller mit angemessener
verlängerter Frist zu beliefern. In diesem Fall sind wir berechtigt, den uns insoweit entstandenen Schaden,
einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, die für das erfolglose Angebot, sowie die Aufbewahrung und Erhaltung
des Liefergegenstandes objektiv erforderlich waren, ersetzt zu verlangen und eine entsprechende Preisänderung
vorzunehmen. Unberührt davon bleiben unsere Rechte, nach Fristsetzung zur Nacherfüllung vom Vertrag zurück
zu treten. Verlangen wir Schadenersatz statt Erfüllung, können wir 20% des vereinbarten Preises als
Entschädigung ohne Nachweis fordern, sofern nicht nachweislich nur ein wesentlich geringerer Schaden
entstanden ist. Wir behalten uns vor, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
2. Bestellungen, die von uns auf Abruf bestätigt werden, müssen, sofern nichts Besonderes vereinbart ist, spätestens
innerhalb eines Jahres ab Bestelldatum abgenommen werden. Dasselbe gilt bei Terminrückstellung oder nachträglicher
. Bei Nichtabruf innerhalb der genannten Frist gilt Absatz 1 entsprechend.
Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Unsere anwendungstechnische Beratung in Wort und Schrift, sowie Vorschläge, Berechnungen, Projektierungen
usw. sollen dem Besteller lediglich die bestmögliche Verwendung unserer Produkte erläutern. Sie befreien den
Besteller nicht von seiner Verpflichtung, sich durch eigene Prüfung von der Eignung unserer Produkte für den von
ihm beabsichtigten Zweck zu überzeugen.
Werkzeuge, Muster, Zeichnungen, Geheimhaltung
1. Werkzeuge, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Produkten für den Besteller hergestellt wurden und
alle Rechte daran und daraus gehören uns. Jede Übertragung von Rechten daran auf den Besteller ist schriftlich
zu vereinbaren.
2. An Zeichnungen, Mustern und anderen Unterlagen – mit Ausnahme von Werbedrucksachen – behalten wir uns
Eigentum und Urheberrecht vor. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden und müssen uns
auf unser Verlangen hin zurückgegeben werden.
3. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle offenkundigen Einzelheiten, die dem anderen durch
Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Verpflichtungen wird für beide Teile der
Firmensitz des Lieferers vereinbart.
2. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand nach Wahl des Lieferers Hamburg oder das
für den Sitz des Bestellers zuständige Gericht. Auch bei Überschreitung der gesetzlichen Streitwertgrenze kann
der Lieferer in allen Klagefällen das am vereinbarten Gerichtsstand zuständige Amtsgericht anstelle des
Landgerichtes anrufen.
3. Für die vertraglichen Beziehungen gilt das deutsche Recht. Die Anwendbarkeit des Wiener Übereinkommens der
Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht, CISG-Recht) ist ausgeschlossen.
4. Sollte eine dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame
Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommende Regelung ersetzen.
Stand: Februar 2021